Soli-Erklärung von Ärzt*innen

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Anklage wegen § 219a StGB– „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“

Am 24.11.2017 wird in Gießen die Verhandlung gegen die Ärztin Kristina Hänel stattfinden, die von radikalen Abtreibungsgegnern angezeigt wurde. Ihr wird vorgeworfen, über ihre Webseite Zugang zu Informationen über den Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen.

Beim §219a StGB handelt es sich um einen Strafrechtsparagraphen aus dem Jahr 1933, der ursprünglich eingeführt wurde, um Ärzte zu kriminalisieren und ein Klima zu schaffen, in dem letztlich dann 1943 die Strafrechtsnorm nach eugenischen und bevölkerungspolitischen Gesichtspunkten umstrukturiert wurde.

Im Zuge der Gesetzesänderungen zum Schwangerschaftsabbruch (zuletzt in den 1990er Jahren) wurde der §219a StGB jeweils nur leicht verändert. Er wurde kaum angewandt; Abtreibungsgegner benutzen ihn jedoch regelmäßig, um Ärzte anzuzeigen, zu belästigen und einzuschüchtern. Sie führen auf ihren Webseiten Listen von Ärzten und Kliniken, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen und listen dort auch die unzähligen Strafanzeigen auf, die sie bisher gestellt haben. In der Regel wurden die Verfahren eingestellt. Bekannt ist lediglich die Verwarnung eines Arztes aus Bayreuth.

§ 219a Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise
1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wir sind der Meinung:

Der § 219a StGB ist ein Anachronismus und entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten.

Frauen, die sich Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch einholen, befinden sich in einer schweren seelischen Notlage und müssen für sich eine sehr belastende Entscheidung treffen.  In dieser Situation brauchen sie neutrale und qualifizierte Informationen zum Schwangerschaftsabbruch.

Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht kriminalisiert werden, wenn sie dieser ihrer Informations- und Aufklärungspflicht Patientinnen gegenüber  nachkommen.

Betroffene Frauen können sonst nur über Umwege in  Erfahrung bringen, welche Einrichtungen Abbrüche durchführen und welche Methoden angewandt werden. Dadurch sind sie in ihrem Recht auf freie Arztwahl und in ihrem Selbstbestimmungsrecht eingeschränkt.  Bei der Suche im Web gelangen sie unweigerlich auf die Seiten der  Abtreibungsgegner.

Als Ärztinnen und Ärzte erklären wir uns mit der betroffenen Kollegin Kristina Hänel solidarisch. Sie  hat sich  nicht einschüchtern lassen und den betroffenen Frauen die notwendigen Informationen nicht vorenthalten. 

13.11.2017

Erstunterzeichner*innen:

  • Sabine Riese, Frauenärztin, Psychotherapeutin, Psychoanalytikerin, Alsfeld / Hessen
  • Dagmar Müller, Frauenärztin i.R., Frankfurt a.M.
  • Christiane von Rauch, FÄ für Allgemeinmedizin, Frankfurt a.M.
  • Dr. med. Brigitte Ende, FÄ für Psychiatrie und Psychotherapie, Buseck
  • Robert Kullmann, FA für Allgemeinmedizin, Buseck
  • Dr. med. Barbara Jäger, FÄ für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Offenbach
  • Dr. med. Bernhard Winter, FA für Innere Medizin, Frankfurt
  • Dr. med. Carmen Brosig, FÄ für Psychosomatische Medizin, Gießen
  • Prof. Dr. med. Burkhard Brosig, FA für Psychosomatische Medizin, Gießen
  • Prof. Dr. med. Jutta Peters, FÄ für Radiologie, Frankfurt

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